Allgemeine Geschäftsbedingungen DiaFlux GmbH

(Stand Dezember 2019)

ALLGEMEINER GELTUNGSBEREICH

Für alle Warenverkäufe der DiaFlux GmbH gelten unsere Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und in schriftlicher Form zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden Aufträge vorbehaltlos annehmen. Alle Vereinbarungen, die zwischen der DiaFlux GmbH und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
ANGEBOTE UND PREISE
Unsere Angebote sind freibleibend und sind auf max. 3 Wochen begrenzt. Bestellungen gelten erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen. Preiserhöhungen werden frühestmöglich mitgeteilt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund geänderter Einstandskosten, Materialkosten, etc. eintreten. Dies gilt u.a. für Einführung und/oder Erhöhungen staatlicher Abgaben (z.B. Zölle oder Steuern), Erhöhung von Transportund/oder Versicherungskosten, Hoch-und Niedrigwasserzuschlägen, o.ä.. Diese Kosten werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Für die konkreten Lieferaufträge geltend jeweils unsere am Tag der Lieferung an den Kunden gültigen Preise ohne Mehrwertsteuer.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer. Zahlungen sind in Euro, ohne jeden Abzug längstens binnen 14 Tagen nach Lieferung (Rechnungsdatum) zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, die Hereinnahme von Wechseln bedarf einer besonderen Vereinbarung. Die Diskont-und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort zu bezahlen. Zahlungen werden vorrangig auf etwaige Zinsen und Kosten, im Übrigen auf die jeweils älteste Schuld verrechnet. Mit Eintritt des Zahlungsverzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen. Diese liegen bei 8 Prozentpunkten über dem aktuell gültigen Basiszinssatz. Bei Zahlungsverzug werden alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Die DiaFlux GmbH ist vor Bezahlung sämtlicher vorausgegangener und fälliger Lieferungen nicht zu weiteren Warenlieferungen verpflichtet. Zurückhaltungen von Zahlungen oder Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen sind nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen erlaubt. Gehen über den Kunden nach Vertragsabschluß ungünstige Auskünfte ein, die eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse (z.B. Insolvenz-oder Vergleichsverfahren) erkennen lassen, so kann die DiaFlux GmbH, entgegen der getroffenen Vereinbarungen, entweder Vorauszahlung oder Zug-um-Zug-Zahlungen in bar verlangen oder ganz vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung bedarf. In diesem Falle hat die DiaFlux GmbH Anspruch auf Schadensersatz. Der Kunde hat die o.g. Zahlungsbedingungen einzuhalten, auch wenn ein Mangel schriftlich angezeigt wurde. Zahlungen dürfen vom Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, VERZUG UND AUSFUHRVORSCHRIFTEN

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand der Ware erfolgt – soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, auf Gefahr und Kosten des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Versand und Verpackung erfolgen stets nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verantwortung für die Wahl der geeignetsten und günstigsten Versand- und Verpackungsart oder des Versandweges. Die Übernahme der Sendung durch die Post, Spediteure oder Frachtführer oder zum Empfang berechtigter Dritte gilt als Bestätigung der ordnungsgemäßen Verpackung. Rücksendungen von Waren oder Leergut reisen ebenfalls auf Rechnung und Gefahr des Kunden, sofern nicht gesetzliche Vorschriften zwingend Abweichendes vorschreiben. Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Rohstoff- und Energiemangel, unvorhergesehene oder unvermeidbare Betriebsstörungen, Transportstörungen, witterungsbedingte Störungen (z.B. durch Ware bestimmte Unmöglichkeit des Transports bei Frost, etc.), Aufruhr, Krieg und andere durch uns nicht zu vertretende Umstände berechtigen uns, die Ausführung der Aufträge ganz oder teilweise aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen. Gleiches gilt für den Fall, dass wir ohne Verschulden von unseren Lieferanten nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert werden. Der Export bestimmter Güter kann z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Käufer wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z.B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen. Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Gerät die DiaFlux GmbH aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Lieferverzug, so ist die uns vom Kunden gemäß § 281 Abs. 1 BGB zu setzende Nach Frist nicht kürzer als 3 Wochen zu bemessen.

VERPACKUNG
Die Verpackung wird gesondert berechnet. Soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird, ist der Käufer verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Käufer mit dem Verkäufer vereinbart, gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht zu verzichten, ist er verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche … % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Gebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
PRODUKTÄNDERUNGEN
Sofern es sich bei Lieferungen um Sukzessivlieferungen handelt, verpflichten wir uns, den Kunden über jede Änderung, die die Qualität bzw. Funktionalität der Ware tangieren könnte, rechzeitig zu informieren. Änderungen dürfen erst vollzogen werden, wenn der Kunde schriftlich zugestimmt hat. Mehrkosten, die durch Änderungswünsche des Kunden verursacht worden sind, gehen zu dessen Lasten.
EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösen von Schecks und Wechseln erfüllt hat. Wir sind berechtigt ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Kunden herauszuverlangen, falls dieser uns mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber in Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei der Weiterverarbeitung unserer Ware durch den Kunden gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstandenen Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit einer Sache des Kunden diese als Hauptsache anzusehen, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt der Kunde hierdurch im Voraus an uns ab. Solange der Kunde seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet, soweit von uns nichts Anderes bestimmt ist, den Gegenwert für die weiterveräußerte Ware einzuziehen und für uns abgesondert von den übrigen Zahlungsmitteln zu verwahren. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Kunde nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Kunde den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch den Abnehmer abhängig zu machen. Der Kunde tritt hierdurch alle sich, aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsansprüchen einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller für uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüchen ab. Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Kunde auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere zu sichernden Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch uns.
MÄNGELRÜGEN
Der Kunde hat durch sämtliche zumutbaren Untersuchungen sorgfältig zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel nicht unverzüglich uns schriftlich angezeigt, so gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Mängelanzeigen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unter Angabe der Rechnungs- und Chargen – Nr. erfolgen und in offenkundig bei Anlieferung erkennbaren Schäden ein von uns bzw. unserem Erfüllungsgehilfen (Frachtführer/ Spedition) unterschriebenes Tatbestandsprotokoll vorliegt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Ordnungsgemäß erhobene und begründete Mängelrügen werden wir primär durch Lieferung mangelfreier Ware entsprechen. Sofern die im Wege der Ersatzlieferung gelieferte Ware erneut mangelhaft oder falsch bzw. nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der unverzüglichen Mängelanzeige bei uns geliefert wird, hat der Kunde das Recht nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten bzw. eine Preisminderung vorzunehmen. Weitere Ansprüche des Kunden sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
HAFTUNG
Die DiaFlux GmbH haftet nur für Schäden, die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind begrenzt auf den typischerweise entstehenden Schaden. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verzug, Nicht- oder Schlechterfüllung wird dieser typische Schaden max. durch den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertragskonform geliefert wird, bestimmt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft vertragliche sowie auch außervertragliche Ansprüche und gilt nur insoweit, wie wir nicht nach zwingend gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt haften. Soweit uns gegenüber deliktischen Ansprüchen geltend gemacht werden, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, etwaige deliktische Schadensersatzansprüche uns gegenüber innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Jahr gerichtlich geltend zu machen, nachdem er Kenntnis von allen anspruchsbegründeten Voraussetzungen hat. Soweit die Haftung nach den vorgenannten Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Im Übrigen gelten für Mängelansprüche die Verjährungsfristen von 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 479 Abs. 1 (Rückgriffs Anspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
GEHEIMHALTUNG
Wir behalten uns an Abbildungen, Zeichnungen, Berechtigungen und sonstigen Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant ist verpflichtet, diese und Informationen strikt geheim zu halten und zu keinem anderen als den der Überlassung zugrundeliegenden Zweck zu verwenden. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages, sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Informationen allgemein bekannt geworden sind.
GERICHTSSTAN/ERFÜLLUNGSORT UND GELTENDES RECHT
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.